Stand: 05/2015
Dieses Dokument unterliegt der Qualitätssicherung
5. Güteüberwachung
5.1. Allgemeines
Die DIN 18200 beschreibt das Prinzip der Gütesicherung.
Die Gütesicherung gliedert sich wie folgt:
Beim Inverkehrbringen von Ersatzbaustoffen sind die dort festgelegten Grundsätze zu beachten, sofern für den jeweiligen
Verwendungszweck keine abweichenden Festlegungen zur Gütesicherung vorliegen. Der Hersteller hat mit dem Fremdüber-
wacher (Untersuchungsstelle) einen Überwachungsvertrag abzuschließen. Es ist darauf hinzuwirken, dass ein ständiges
Wechseln der Untersuchungsstelle vermieden wird (Kontinuität in der Güteüberwachung). Musterverträge siehe z.B. TL G
SoB-StB und TL BuB E-StB.
Ersatzbaustoffe dürfen nach diesen Richtlinien nur als geprüfte, überwachte und zertifizierte Baustoffe in technischen Bau-
werken eingesetzt werden.
Um sicherzustellen, dass die hergestellten Ersatzbaustoffe die Anforderungen dieser Richtlinie einhalten, muss deren Quali-
tät
vor dem Einbau
nachgewiesen werden.
Das geeignete Verfahren bei der Güteüberwachung richtet sich nach der Herkunft der hergestellten Ersatzbaustoffe. Dabei
ist zu unterscheiden zwischen
Ersatzbaustoffen aus stationär (ortsfest) betriebenen
Aufbereitungsanlagen sowie aus Lager-/Sammelplätzen
à Ziffer 5.2
Ersatzbaustoffen aus mobilen Aufbereitungsanlagen
à Ziffer 5.3
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