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Stand: 05/2015

Dieses Dokument unterliegt der Qualitätssicherung

5. Güteüberwachung

5.1. Allgemeines

Die DIN 18200 beschreibt das Prinzip der Gütesicherung.

Die Gütesicherung gliedert sich wie folgt:

Beim Inverkehrbringen von Ersatzbaustoffen sind die dort festgelegten Grundsätze zu beachten, sofern für den jeweiligen

Verwendungszweck keine abweichenden Festlegungen zur Gütesicherung vorliegen. Der Hersteller hat mit dem Fremdüber-

wacher (Untersuchungsstelle) einen Überwachungsvertrag abzuschließen. Es ist darauf hinzuwirken, dass ein ständiges

Wechseln der Untersuchungsstelle vermieden wird (Kontinuität in der Güteüberwachung). Musterverträge siehe z.B. TL G

SoB-StB und TL BuB E-StB.

Ersatzbaustoffe dürfen nach diesen Richtlinien nur als geprüfte, überwachte und zertifizierte Baustoffe in technischen Bau-

werken eingesetzt werden.

Um sicherzustellen, dass die hergestellten Ersatzbaustoffe die Anforderungen dieser Richtlinie einhalten, muss deren Quali-

tät

vor dem Einbau

nachgewiesen werden.

Das geeignete Verfahren bei der Güteüberwachung richtet sich nach der Herkunft der hergestellten Ersatzbaustoffe. Dabei

ist zu unterscheiden zwischen

Ersatzbaustoffen aus stationär (ortsfest) betriebenen

Aufbereitungsanlagen sowie aus Lager-/Sammelplätzen

à Ziffer 5.2

Ersatzbaustoffen aus mobilen Aufbereitungsanlagen

à Ziffer 5.3

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