Stand: 05/2015
Dieses Dokument unterliegt der Qualitätssicherung
3. Herstellung
3.1. Ausgangsstoffe
Als Ausgangsstoffe gelten mineralische Abfälle und Baustoffe, die der Wiederverwendung zugeführt werden können. Diese
fallen im Wesentlichen beim Rückbau bzw. Abbruch, Neu-, Aus- und Umbau von Straßen, Wegen, Flugplätzen, Schienenwe-
gen sowie sonstigen Verkehrsflächen, Hoch-, Tief- und Ingenieurbauten an. Das aufzubereitende Material kann in
a.
ungebundener Form
(z.B. als Dammbaustoff, Bodenaushub, Schotter aus Verkehrsflächen, Gleisschotter aus Schienenwegen,
Frostschutzschichten, sonstigen mineralischen Massen)
b.
hydraulisch gebundener Form
(z.B. als Fahrbahndecken, Platten, Bordsteine, Werksteine, Rohre, Mauerwerk, Beton- und Stahlbeton,
Betonschwellen)
c.
bituminös gebundener Form
(z.B. Asphaltaufbruch, Fräsgut)
gewonnen werden.
3.2. Anlieferung/Annahme
Eine Beurteilung und Vorsortierung im Hinblick auf die Verwertbarkeit ist bereits vor (z.B. auf Basis einer vorangegangenen
Bauwerksuntersuchung, durch kontrollierten Rückbau) bzw. bei der Anlieferung vorzunehmen. Im Zweifelsfall ist das Mate-
rial zurückzuweisen.
3.3. Lagerung/Aufbereitung
Die Ausgangsstoffe sind so zu lagern und aufzubereiten, dass die hergestellten Ersatzbaustoffe den Anforderungen dieser
Richtlinien entsprechen. Zur sicheren Einhaltung der Anforderungen an die herzustellenden Ersatzbaustoffe sind die Aus-
gangsstoffe zweckmäßig, d.h. in der Regel getrennt, zu lagern.
Die Mindestausstattung einer Aufbereitungsanlage soll aus einer Zerkleinerungs- und Siebanlage bestehen. Weitere Einrich-
tungen (z.B. Sortier-, Dosier- und Mischanlagen) richten sich nach Art und Menge der aufzubereitenden Stoffe sowie der
vorgesehenen Anwendungsgebiete.
Die Lagerung der Ersatzbaustoffe muss getrennt nach deren Anwendungsgebieten und den hergestellten Korngruppen/
Lieferkörnungen erfolgen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass Qualitätsbeeinträchtigungen z.B. durch Verunreinigun-
gen, Entmischungen oder Vermischungen, verhindert werden.
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