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Stand: 05/2015

Dieses Dokument unterliegt der Qualitätssicherung

Bestehen nach dem Entladen Zweifel an der Umweltverträglichkeit der angelieferten Materialien, sind diese getrennt zu

lagern, nähere Erkundigungen über deren Herkunft einzuholen sowie gegebenenfalls chemische Analysen durchführen zu

lassen.

Eigenüberwachungsprüfungen

Die jeweiligen Anforderungen werden in der Anlage 1 dargestellt.

5.2.3. Fremdüberwachung

Die Fremdüberwachung ist von einer anerkannten Prüfstelle durchzuführen.

Die jeweiligen Anforderungen werden in der Anlage 1 dargestellt.

Darüber hinaus ist im Rahmen der Fremdüberwachung jeweils zu prüfen, ob der Betreiber der Aufbereitungsanlage und/

oder des Lager-/Sammelplatzes die Anforderungen dieser Richtlinien insgesamt erfüllt. Dies ist durch einen Überwachungs-

bericht gemäß Anlage 2 zu dokumentieren.

5.3. Mobile Aufbereitungsanlagen

Wird direkt auf der Baustelle/vor Ort aufbereitet, ist der Qualitätsnachweis der Ersatzbaustoffe fallbezogen durch einen

Eignungsnachweis nach Maßgabe der Ziffer 5.2.1 zu erbringen. D.h. durch Vorlage

eines Verzeichnisses der Ausgangsstoffe (Anlage 2)

eines Sortenverzeichnisses der Ersatzbaustoffe (Anlage 2)

eines Aufnahmeberichtes (Anlage 2)

und eines Prüfberichtes.

Verantwortlich für die Vorlage eines Eignungsnachweises ist derjenige, der die hergestellten Ersatzbaustoffe in Verkehr

bringt. Bei Einbau der Ersatzbaustoffe auf der Baustelle des Abbruchobjekts ist der Bauherr verantwortlich für die Durchfüh-

rung des Eignungsnachweises.

5.4. Qualitätssicherung beim Einbau von Ersatzbaustoffen unter Berücksichtigung von technischen

Sicherungsmaßnahmen

Beim Einbau von Ersatzbaustoffen unter Berücksichtigung von technischen Sicherungsmaßnahmen sind zu prüfen:

Einbauort

Technische Sicherungsmaßnahmen

Herkunft der eingebauten Ersatzbaustoffe

um sicherzustellen, dass die stoffspezifischen und anwendungsbezogenen Vorgaben eingehalten werden.

Die Prüfungen erfolgen durch Prüfstellen und/oder Überwachungsgemeinschaften, welche die Anerkennung für die jeweili-

gen Fachgebiete besitzen.

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