Stand: 05/2015
Dieses Dokument unterliegt der Qualitätssicherung
5.5. Dokumentation
Zur Sicherung der schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG gehört auch die Dokumenta-
tion der Entsorgungswege, z.B. um bei Nachforschungen der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Verwertung nach-
weisen zu können.
Die Dokumentationspflicht ist fester Bestandteil der Qualitätssicherung.
Die Dokumentation ist dem Fremdüberwacher sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
5.6. Zertifizierung, Zertifikat und Kennzeichnung
Die Zertifizierung erfolgt nach Prüfung des Eignungsnachweises, der Eigenüberwachung (WPK) und Fremdüberwachung
durch die Geschäftsstelle des Baustoff Recycling Bayern e.V. Das ausgestellte Zertifikat hat eine Gültigkeit von 12 Monaten.
Hinsichtlich der Durchführung der Zertifizierung und des Inhaltes des Zertifikates gelten die DIN 18200. Die Fremdüberwa-
chung und Zertifizierung von Ersatzbaustoffen nach harmonisierten europäischen Normen unterliegt dem entsprechenden
europäischen Regelwerk (Konformitätsverfahren) samt nationalen Umsetzungsdokumenten. Die dabei mit geltenden lan-
desspezifischen umweltrelevanten Regelungen sind entsprechend Bestandteil des Verfahrens.
Auf der Grundlage der „Prüfbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Ersatzbaustoffe“ ist der Her-
steller berechtigt, auf dem Lieferschein das Gütezeichen des Baustoff Recycling Bayern e.V. mit dem produktbezogenen
Überwachungsvermerk:
„güteüberwacht und zertifiziert nach den Richtlinien für die Anwendung und Güteüberwachung von
mineralischen Ersatzbaustoffen in Bayern durch den Baustoff Recycling Bayern e.V.“
zu führen.
Liefert der Hersteller auch Ersatzbaustoffe, die keiner Güteüberwachung gemäß diesen Richtlinien unterliegen, so muss für
solche ein Bezug auf die Fremdüberwachung und Zertifizierung zweifelsfrei ausgeschlossen sein.
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