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Stand: 05/2015

Dieses Dokument unterliegt der Qualitätssicherung

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für die Herstellung und Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen aus Bodenmaterial, Bo-

denaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch, Gleisschotter und sonstigen mineralischen Massen in stationären, semimobilen

und mobilen Anlagen in Bayern. Sie beschreiben Eigenschaften, Anforderungen, Prüfkriterien und Überwachungsregeln

für Ersatzbaustoffe in verschiedenen Anwendungsgebieten.

Nach diesen Richtlinien güteüberwachte mineralische Ersatzbaustoffe gelten als gleichwertig zu Primärbaustoffen im Sinne

der VOB (Teil C ATV DIN 18299), da sie für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sind.

Die Darstellung der Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit zu herkömmlichen Baustoffen wird durch entsprechende Güte-

und Qualitätsnachweise nach Maßgabe dieser Richtlinien erreicht.

Die Rückgewinnung von Asphalt für die Wiederverwendung in Asphaltmischanlagen ist nicht Bestandteil dieser Richtlinien.

2. Begriffe

Ausbauasphalt

Ausbauasphalt ist ein durch lageweises Fräsen oder durch Aufbrechen eines Schichtenpaketes gewonnener Asphalt. Aus-

bauasphalt ist ein technisch hergestelltes Gemisch aus Bitumen oder bitumenhaltigen Bindemitteln und Gesteinskörnungen

sowie ggf. weiteren Zuschlägen und/oder Zusätzen.

Bodenaushub

Natürlich anstehendes oder umgelagertes Locker- und Festgestein, das bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen

wird (Boden und Steine AVV 170504, Baggergut AVV 170506).

Bodenmaterial (BM)

a.

Material aus Böden im Sinne von § 2 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dessen Ausgangssub-

straten, jedoch ohne Mutterboden,

b.

Bodenaushub aus der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Bodenschätze,

c.

Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen wie Bauschutt, Schlacke oder Ziegelbruch bis zu 10

Vol.-%,

d.

Bodenmaterial, das in Bodenbehandlungsanlagen behandelt wurde.

e.

Aufbereitetes Baggergut aus Gewässern, das aus Sanden und Kiesen besteht mit einem Feinkornanteil (< 63

µm) von höchstens 10 M.-%.

Bauschutt

Mineralisches Material, das bei Abbruch-, Sanierungs- und Umbauarbeiten von Bauwerke und Bauteilen anfällt. Unter dem

Begriff Bauschutt fällt auch Bodenaushub mit bodenfremden mineralischen Bestandteilen > 10 Vol.-% sowie Betonabbruch

und Mauerwerksabbruch. Bauschutt fällt auf der Baustelle als Einzelfraktion (Beton AVV 170101, Ziegel AVV 170102, Flie-

sen, Ziegel und Keramik AVV 170103) oder gemischt (AVV 170107) an. Bauschutt muss für die Verwendung als Recycling-

Baustoff aufbereitet werden.

Gleisschotter (GS)

Gesteinskörnung, die zum Bau von Gleiskörpern benötigt wurde (Gleisschotter AVV 170108).

MHGW (mittlerer höchster Grundwasserstand)

Arithmetisches Mittel der Jahreshöchstwerte mehrerer Jahre mit Angabe des Zeitraums (nach ATV-DVWK-A 138). Kann bei

fehlender Datengrundlage aus vergleichbaren Meßstellen z.B. über ein hydrogeologisches Dreieck abgeleitet werden.

Mineralischer Ersatzbaustoff (kurz: Ersatzbaustoffe)

die als Bodenmaterial (BM), Recycling-Baustoffe (RC) und Gleisschotter (GS) bezeichneten und anstelle von Primärrohstof-

fen für den Einbau bestimmten Stoffe aus Bautätigkeiten oder aus Aufbereitungs- / Behandlungsanlagen, auch soweit diese

Stoffe Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind.

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